Durch die im Bundestag und Bundesrat beschlossene Inflationsausgleichsprämie sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Das bedeutet, bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses.
Prämie gilt bis Ende 2024
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht wurde.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgaben-
freiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Siehe auch Inflationsausgleichsprämie-2130190
Gesetzliche Ausnahmen zur Pfändung der Inflationsausgleichsprämie sind nicht ersichtlich. Anders als bei der Corona Sonderzahlung ergibt sich die Unpfändbarkeit auch nicht daraus, dass es sich um eine "Erschwerniszulage" handeln würde. Eine Erschwerniszulage müsste eine bei der "Arbeitsleis-tung […] tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren." Dies ist bei der Inflationsausgleichs-prämie nicht der Fall. Sie hat keinen Bezug zur Arbeitsleistung, sondern mildert ausschließlich die Belastung durch die Erhöhung von Lebenshaltungskosten ab. Die Inflationsausgleichsprämie ist somit pfändbar.
Eine Anleitung zur Umsetzung in Ihrer HR finden Sie hier