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Das Entgelttransparenzgesetz 2026

12. Dezember 2025

Das Entgelttransparenzgesetz und die neue EU-Richtlinie (2023/970) sollen bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Lohnabrechnung und symbolischer Handschlag

Ziel ist die Reduzierung des Gender-Pay-Gap

Durch mehr Transparenz bei Gehältern, neue Berichtspflichten und stärkere Rechte für Beschäftigte, soll dieses Ziel erreicht werden.

Arbeitgeber müssen künftig Gehaltsinformationen (z. B. Gehaltsspannen) vor Vertragsschluss offenlegen, regelmäßig über Lohnunterschiede berichten und bei Abweichungen über 5 % Maßnahmen ergreifen.

Das Wichtigste für Sie im Überblick

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt seit 2017. Trotz dieser Regelung besteht weiterhin ein Gender-Pay-Gap von ca. 16 % zwischen Männern und Frauen. (Aktuelle und verlässliche Zahlen zum Gender Pay Gap in Deutschland liefert beispielsweise das Statistische Bundesamt).

Die EU hat deshalb am 6. Juni 2023 die Richtlinie (EU) 2023/970 verabschiedet.

Wie sieht die Umsetzung aus?

Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis 7. Juni 2026 in nationales Recht überführen. Achtung die EU-Richtlinie 2023/970 ist noch nicht ins deutsches Recht umgesetzt. In Deutschland arbeitet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aktuell noch an dem Gesetzesentwurf. 

Welche Pflichten gelten laut EU-Richtlinie (2023/970) zukünftig für Arbeitgeber?

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

1. Bewerbungsverfahren

Vor dem Vorstellungsgespräch sind Informationen zur Gehaltsspanne zur Verfügung zu stellen.

2. Auskunfsanspruch für Beschäftigte

  • Der Arbeitgeber muss leicht zugängliche Informationen zu den Kriterien der Gehaltsfestlegung und -entwicklung bereitstellen.
  • Auskunfsverlangen auch zu objektiven Kriterien für die Entgeltfestsetzung.

3. Entgeltberichte

  • Unternehmen müssen Informaitonen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle veröffentlichen sowie Unterschiede bei variablen Gehaltsbestandteilen.
  • Lohngefälle größer als 5%: Gemeinsame Überprüfung der Gehaltsstruktur mit der Arbeitnehmervertreung.
    - Unternehmen bis 100 Beschäftigte sind dazu nicht verpflichtet, können dies aber freiwillig tun.
    - 100 bis 149 Beschäftigten gilt diese Pflicht erst ab dem 07.06.2031.
    - 150 bis 249 Beschäftigten müssen die Berichte alle drei Jahre erfolgen.
    - > 249 Beschäftigten ist die Pflicht jährlich zu erfüllen.

Fazit

Bisher galt die Auskunftspflicht erst ab 200 Beschäftigten. Mit der neuen Richtlinie werden auch kleinere Unternehmen stärker einbezogen. Unternehmen sollten sich also frühzeitig vorbereiten, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

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