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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

System AG für IT Lösungen - Auelsweg 16 -  D53797 Lohmar

Hier finden Sie die AGBs der System AG für IT-Lösungen im PDF Format:
AGBs_System_AG

AGBs der at data Software GmbH - Auf der Steige 46 - 88326 Aulendorf  und data Infrastruktur GmbH - Auf der Steige 46 - 88326 Aulendorf 

Hier finden Sie die AGBs der @data Gruppe im PDF Format:
AGBs @data Gruppe 

AGBs der Unique Solution GmbH - Am Rhin 1 - 32120 Hiddenhausen

Hier finden Sie die AGBs der Unique Solution GmbH im PDF Format:
AGBs Unique Solution

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der System AG mit ihren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
  2. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der System AG unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die System AG als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssen.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die System AG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die System AG den Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarung mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung der System AG haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der System AG maßgebend.
  5. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der System AG sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Verkaufsangestellten der System AG sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so ist die System AG von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
  5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, insbesondere der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die System AG an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die System AG ist berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn die maßgeblichen Preisfaktoren gestiegen sind. Eventuelle Preiserhöhungen seitens des Herstellers werden weiterbelastet. Die System AG kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Wartungs-/Nutzungsgebühren mit Wirkung für Bestandsverträge anpassen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit; begrenzte Haftung wegen Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ist freibleibend. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der System AG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die System AG - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die System AG nach angemessener Nachfristung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die System AG von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die System AG nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. Sofern die System AG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sie sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz ist im Rahmen der Bestimmungen § 11 ausgeschlossen.
  5. Die System AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 5 Untersuchungs- und Rügepflicht

    Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von vier Tagen nach Warenerhalt der System AG und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

    § 6 Gewährleistung

    1. Die System AG gewährleistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
    3. Die Gewährleistungsrechte des Käufers gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Untersuchung und Mangelrüge nach § 377 HGB und der Maßgabe von § 5 dieser Geschäftsbedingungen. Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes der System AG schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
    4. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht der System AG ein Wahlrecht zu, ob sie eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von der System AG gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt der System AG jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist die System AG berechtigt, die von ihr zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Für den Fall, dass die System AG eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Käufer der System AG die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
    5. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer der System AG die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers über den Mangel einer Ware, muss die defekte Ware und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an die System AG, Auelsweg 16, 53797 Lohmar, zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert werden. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet die System AG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Die System AG kann jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
    6. Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass die Gewährleistung sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Ware beschränkt. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen der System AG auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Käufer zu tragen.
    7. Sofern die System AG sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
    8. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen ein.
    9. Verschleißteile sowie normale Abnutzungen unterliegen nicht der Gewährleistung.
    10. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) stehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 11 dieser Geschäftsbedingungen.
    11. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte der System AG und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
    12. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch die System AG nicht. Garantien, die dem Käufer von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien, bleiben hiervon unberührt.

    § 7 Eigentumsvorbehalt

    1. Die System AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent der System AG vor.
    2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die System AG unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritte (z.B. Pfändung) auf die der System AG gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der System AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der System AG entstandenen Ausfall.
    3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die System AG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu Verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die System AG liegt -soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrag vor.
    4. Der Käufer ist bis zu einem durch die System AG erklärten Widerruf gemäß § 7 Abs. 4 c) dieser Geschäftsbedingungen befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
      1. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren der System AG unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei die System AG als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwirbt die System AG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an die System AG ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt die System AG die Abtretung an.
      2. Der Käufer tritt die System AG bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der System AG gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit der System AG vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt die System AG an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Der Käufer bleibt neben der System AG zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der System AG gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und die System AG den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, verpflichtet sich die System AG, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern die System AG die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, kann sie vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist die System AG berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
      4. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der System AG um mehr als 10% übersteigt, gibt wir die System AG Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl der System AG frei.
    5. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

    § 8 Zahlung

    1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse oder bei Abholung zahlbar. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr (bei Postversand, z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden. Die System AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die System AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die System AG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
    3. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung durch den Käufer wird der jeweils offene Rechnungsbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der System AG auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
    4. Verschlechtert sich nach Vertragsschluss die finanzielle Situation des Käufers wesentlich, so ist die System AG berechtigt, sämtliche Zahlungen sofort fällig zu stellen und für künftige Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
    5. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch der System AG auf Zahlung des Rechnungsbetrags aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist die System AG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, und gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
    6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel behauptet werden, für das die System AG Zahlung verlangt, bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

    § 9 Lieferung, Gefahrübergang

    1. Die Lieferung erfolgt ab Ort der Erfüllung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei dem Ort der Erfüllung handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte, hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, kann die System AG über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr (bei Postversand z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert werden.
    2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

    § 10 Vorbehalt der Konzernaufrechnung/ -verrechnung

    Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die der System AG und ihren Konzernunternehmen (§§ 15 ff. Aktiengesetz) gegen den Käufer zustehenden Forderung innerhalb des Konzerns als derart abgetreten gelten, dass jede Forderung allen Konzernunternehmen als Gesamtgläubiger zusteht. Die System AG und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen gegen Ansprüche des Käufers aufzurechnen.

    § 11 Haftungsbeschränkung

    1. Die System AG haftet, soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
    2. Die System AG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der System AG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der System AG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haftet die System AG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit die System AG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
    3. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4 Abs. 4 dieser Geschäftsbedingungen.
    4. Die Haftung für Unmöglichkeit, soweit der Verwender diese zu vertreten hat, ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Verwender nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Eine weitergehende Haftung des Verwenders ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    § 12 Nutzungsbedingungen

    Die System AG übernimmt gemäß der Bestimmungen der Nutzungsbedingungen für die Softwarenutzung (nachzulesen unter www.system.ag) die Wartung und Pflege der vom Vertragspartner von System AG genutzten Software-Programme von System AG oder des jeweiligen Software-Anbieters, insbesondere der Firma Sage GmbH, Franklinstraße 61 – 63, 60439 Frankfurt am Main. Die System AG räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die lizensierte Software nebst Dokumentation während der Vertragslaufzeit gemäß den Nutzungsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Nach Ende der Vertragslaufzeit ist nur noch ein lesender Zugriff möglich.

    § 13 Laufzeit

    Ist die Dauer des Vertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, läuft der Vertrag mit Vertragsbeginn für die Dauer eines Jahres und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Monaten zum Ende dieser Laufzeit von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    § 14 Anwendbares Recht -Gerichtsstand – Erfüllungsort

    1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der System AG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der System AG in Lohmar Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Die System AG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Geschäftssitz der System AG Erfüllungsort. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).

    § 15 Datenschutz

    1. Die System AG erhebt die Daten des Käufers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten, zur Direktwerbung und umfasst die damit einhergehende Kundenbetreuung. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die Unternehmen weitergegeben, die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligt sind.
    2. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung der Verträge erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die System AG übermittelt Daten nur an Dritte, sofern eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis besteht. Nicht als Dritte gelten konzernverbundene Unternehmen nach §§ 15 ff. AktG.
    3. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Im Fall des Bestehens gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die betroffenen Daten für die Dauer dieser Fristen archiviert.
    4. Der Käufer hat das Recht, der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.
    5. Zudem ist er berechtigt, Auskunft der bei der System AG über ihn gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Der Käufer kann den Datenschutzbeauftragten der System AG unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder unter Datenschutzbeauftragter c/o System AG für IT-Lösungen, Auelsweg 16, 53797 Lohmar erreichen.
    6. Dem Käufer steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu (Art. 13 DSGVO).

    § 16 Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, soweit wie nur möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

    Stand: Juni 2026