Zum Jahreswechsel 2021/2022 werden viele bestehende Meldeverfahren erweitert und zum Teil neu eingeführt. Hierzu ist es erforderlich, die entsprechende Stammdatenpflege für die abzugebenden Meldungen rechtzeitig einzuplanen. Bestimmte Informationen sind möglicherweise in den Personalakten nicht enthalten und müssen noch besorgt werden.
- Steuerbaustein für Minijobber in Entgeltmeldungen
Betrifft Entgeltmeldungen, die ab dem 01.01.2022 in Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Sondermeldungen und Abmeldungen erstellt werden
Muss vor Erstellung der Jahresmeldungen für 2021 erfolgen!
- Pflicht bei Meldungen für Personengruppe 109
- Steuerliche Identifikationsnummer auch bei Aushilfskräften hinterlegen
- Gesetzliche Krankenkasse bei Minijobbern
Die Krankenkassen werden vom Gesetzgeber ab dem 01.01.2022 dazu verpflichtet, die vom Arzt übermittelten Daten für Arbeitgeber zum Abruf bereitzustellen.
Da die Arbeitnehmer von der Pflicht entbunden werden, die AU-Bescheinigungen in Papierform vorzulegen, ist der Abruf durch den AG erforderlich.
Da dieses Verfahren auch für Minijobber gilt, ist die Hinterlegung der tatsächlichen Krankenkasse notwendig.
Der Haken „privat Versichert (Minijob)“ ist zu setzen, wenn der Minijobber (Personengruppenschlüssel 109 oder 110) privat krankenversichert ist. In diesem Fall erübrigt sich die Auswahl einer gesetzlichen Krankenkasse.Wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist, kann im Feld „gesetzliche Krankenkasse (Minijob)“ die zutreffende Krankenkasse ausgewählt werden. Hier werden alle aktiven Krankenkassen angeboten, die im Mandanten vorhanden sind.
Die Angabe der gesetzlichen Krankenkasse hat keinen Einfluss auf die Entgeltabrechnung. Im Moment werden die beiden neuen Felder ausschließlich in den variablen Stammdaten des Arbeitnehmers gespeichert. Sie werden noch nicht in anderen Programmteilen genutzt.
Ausblick:
Mit dem Beginn der Abrufmöglichkeit für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten in der Meldung angegeben. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird die regulär zugeordnete Krankenkasse verwendet. Bei Minijobbern wird die im neuen Feld hinterlegte Krankenkasse verwendet.
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