Um die Digitalisierung in Deutschland stärker zu fördern, erkennt die Finanzverwaltung mit Wirkung ab 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software von einem Jahr bei der steuerlichen Gewinnmitteilung ebenso wie im Privatbereich an.
Nach dem Bundesfinanzministerium (BMF)-Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002:013) kann für Computerhardware sowie für Betriebs- und Anwendersoftware ab sofort eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass ab 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe des Jahres erfolgt ist. Nach dem o. a. BMF-Schreiben erfasst der Begriff „Software“ sowohl Betriebs- als auch Anwendersoftware. Dazu gehören ausdrücklich auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Bisher ist das BMF bei ERP-Software von einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von fünf Jahren ausgegangen (BMF, Schreiben vom 18.11.2005). Die Software für Warenwirtschaftssysteme oder die sonstige Anwendungssoftware zu Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung sind teuer und haben eine deutlich längere Nutzungsdauer.
Wurde dementsprechend in der Vergangenheit für digitale Wirtschaftsgüter eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt, können auch diese Investitionen nunmehr „auf einen Schlag“ bis auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden.